Update Homeoffice – Die neuen Regelungen ab 1. April 2021 im Überblick

Der Nationalrat hat am 25. März 2021 den arbeits- und sozialrechtlichen Teil des „Homeoffice Maßnahmenpakets“ angenommen. Die Neuregelungen sollen am…

Der Nationalrat hat am 25. März 2021 den arbeits- und sozialrechtlichen Teil des „Homeoffice Maßnahmenpakets“ angenommen. Die Neuregelungen sollen am 1. April 2021 in Kraft treten. Morgen, am 30.3.2021 steht es auf der Tagesordnung des Bundesrates.

Nachdem wir Sie in unserem UP2DATE Newsblog am 17. Februar über den Begutachtungsentwurf des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend informiert haben, möchten wir nachstehend ein Update geben, was sich in der Zwischenzeit getan hat. Gleich vorweg: statt Fragen für die Praxis zu klären, sind noch viele neue Fragen hinzugekommen, mit denen sich die Praxis nun beschäftigen darf.

Nachstehend finden Sie einen ersten Überblick als Update zu unserem Bericht über den Begutachtungsentwurf:

  1. Der Kern der arbeitsrechtlichen Neuregelung wird sich in einem neuen 2h AVRAG finden (im Begutachtungsentwurf war noch ein § 18c AVRAG vorgesehen).
  2. Die Bestimmungen des § 2h AVRAG sollen zugunsten des Arbeitnehmers unabdingbar Abweichende Regelungen in einer Einzelvereinbarung, Betriebsvereinbarung oder einem Kollektivvertrag sind also nur mehr in jenen Fällen möglich, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger sind.
  3. Der Anwendungsbereich der „Arbeit im Homeoffice“ ist wie im Begutachtungsentwurf vorgesehen geblieben und liegt dann vor, wenn eine „Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistung in der Wohnung erbringt“.
  4. Gegenüber dem Begutachtungsentwurf unverändert bleibt das (schon bisher geltende) Gebot der Freiwilligkeit und die (seltsame) Beendigungsmöglichkeit.
  5. Die Bestimmungen zur Kostentragung wurden leicht abgeändert. Durch den unabdingbaren Charakter des § 2h AVRAG bedeutet das, dass Arbeitnehmer ab dem 1. April einen Anspruch auf „angemessenen und erforderlichen Kostenersatz“ haben, wenn Sie selbst die „digitalen Betriebsmittel“, also Datenverbindung, IT-Hard- und Software bereitstellen. Diese Kosten können jedoch nach wie vor pauschaliert abgegolten werden.
  6. Die Regelung zur Schriftlichkeit von Homeoffice Vereinbarungen ist ebenfalls gegenüber dem Begutachtungsentwurf unverändert blieben und lässt daher die Praxis mit der Frage allein, was konkret diese Schriftlichkeit hier bedeutet. Einerseits fordert das Gesetz, dass eine Homeoffice-Vereinbarung „aus Beweisgründen schriftlich zu vereinbaren“ ist, andererseits heißt es in der Begründung, dass eine mangelnde schriftliche Vereinbarung nicht zur Nichtigkeit der Vereinbarung führe. Offenbar ist daher hier nicht (wie sonst) „Unterschriftlichkeit“ gemeint, denn laut der Begründung kann die Homeoffice-Vereinbarung auch „im elektronischen Wege zustande kommen“. Als Beispiele werden hierzu „betriebliche IT-Tools, Handy-Signatur, E-Mail“ Auch der Inhalt der Vereinbarung ist nicht definiert oder umrissen.
  7. Zudem wurde auch noch die neue Bestimmung im Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) geändert. Für den Fall, dass der Dienstgeber durch eine „im gemeinsamen Haushalt mit der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer lebende Person im Zusammenhang mit Arbeiten im Homeoffice ein Schaden zugefügt werden soll“, sollen nun die Bestimmungen des DHG sinngemäß zur Anwendung kommen.

Den Link zum Gesetz finden Sie hier.

Wir empfehlen Ihnen, trotz aller anderen derzeit unklaren und dringlichen Themen besonders im Zusammenhang mit Covid 19, sich zeitnah mit den Neuregelungen zu Homeoffice auseinanderzusetzen, um sicherzugehen, dass in Ihrem Betrieb/Unternehmen alle Regelungen umgesetzt sind. Das KWR-Arbeitsrechtsteam steht Ihnen dabei gerne zur Seite.

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