1. Rückwirkende Antragstellung
WICHTIG: Die rückwirkende Beantragung von Kurzarbeit für März kann nur noch bis zum 20.4.2020 gestellt werden. Ab 21.4.2020 können nur mehr Beihilfenbegehren beim AMS eingebracht werden, die sich auf einen Kurzarbeitszeitraum ab 1. April 2020 beziehen.
2. Abrechnungsunterlagen und Abrechnungsmodalitäten
Unternehmen, die ihre Mitarbeiter bereits zur Kurzarbeit für den Monat März 2020 angemeldet haben, können durch die zur Verfügung gestellten Abrechnungsunterlagen vom AMS Kurzarbeitsbeihilfe für März 2020 beantragen. Die notwendigen Unterlagen stehen unter folgendem Link zur Verfügung:
Voraussetzung für eine Abrechnung der COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe ist eine positive Förderungsmitteilung seitens des AMS.
Grundsätzlich muss die Abrechnung des jeweiligen Monats immer bis spätestens zum 28. des Folgemonats erfolgen. Die Abrechnung für den März 2020 kann allerdings ausnahmsweise bis spätestens 28.5.2020 an das AMS übermittelt werden.
Wenn die Kurzarbeit im ersten Monat nicht am 1. des Monats begonnen hat, endet der erste Abrechnungszeitraum trotzdem am Letzten des ersten Monats. Beispiel: Beginn der Kurzarbeit am 16.3.2020; Abrechnungszeitraum für März: 16.3.2020 bis 31.3.2020.
In den Abrechnungsdateien müssen nun – anders als bei dem Kurzarbeitsbegehren – die jeweiligen Daten der Arbeitnehmer und Lehrlinge wie etwa Name, SV-Nummer, Bruttogehalt, Urlaubsverbrauch und Arbeitszeit angeführt werden. Nach Eingabe der benötigten Arbeitnehmerdaten wird die zustehende Kurzarbeitsbeihilfe in der Folge automatisch berechnet.
Arbeitnehmer, die von der Kurzarbeit betroffen sind, sind auch dann bei der ersten Abrechnung anzuführen, selbst wenn im ersten Monat noch kein Arbeitsausfall vorliegt.
Die Abrechnungsdateien werden durch das eAMS Konto an das AMS übermittelt. Zu beachten ist, dass selbsterstellte Abrechnungen vom AMS nicht anerkannt werden.
Als nächsten Schritt überprüft das AMS die Abrechnung. Nach positiver Prüfung wird der Abrechnungsbetrag (Kurzarbeitsbeihilfe) an das Unternehmen überwiesen.
Falls das AMS noch weitere Informationen zur Abrechnung benötigt, wird der Arbeitgeber darüber verständigt.
Durch Arbeitszeitaufzeichnungen (Arbeitsbeginn, -ende, -unterbrechungen) für alle von der Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten, müssen die Ausfallstunden nachgewiesen werden. Diese Aufzeichnungen sind dem AMS auf Verlangen vorzulegen.
3. Änderung der Arbeitszeiten während des Kurzarbeitszeitraumes
Ändern sich die Arbeitszeiten der in Kurzarbeit betroffenen und gemeldeten Arbeitnehmer, muss kein neuer Antrag an das AMS gestellt werden. Die Arbeitszeiten der Mitarbeiter sind in den Abrechnungsformularen einzugeben. Leistet der Mitarbeiter eine höhere Anzahl an Stunden, als ursprünglich gemeldet, verringert sich die Auszahlung an den Arbeitgeber . Wenn sich die Arbeitszeit wieder auf 100% erhöht, muss die Kurzarbeit abgebrochen werden.
Die vorstehenden Ausführungen beziehen sich auf den Stand 20.4.2020 und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Bei Fragen zur Kurzarbeit und stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!