Update zu Carsharing

Unter Carsharing fällt die Nutzung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern oder Krafträdern, die einer unbestimmten Anzahl von Fahrern auf der Grundlage einer…

Unter Carsharing fällt die Nutzung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern oder Krafträdern, die einer unbestimmten Anzahl von Fahrern auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung angeboten wird, und die der Arbeitnehmer selbständig reservieren und nutzen kann.

Mit dem Teuerungs-Entlastungspaket Teil II wurden Zuschüsse des Arbeitgebers für nicht beruflich veranlasste Fahrten von Arbeitnehmern im Rahmen von Carsharing mit bis zu € 200 pro Kalenderjahr steuerfrei gestellt.

Mit BGBl. I Nr. 46/2024 wurde nun beschlossen, dass solche Zuschüsse des Arbeitgebers gemäß § 49 Abs 3 Z 33 ASVG auch frei von Sozialversicherungsbeiträgen sind. Die neue Regelung tritt am 01.07.2024 in Kraft.

Voraussetzung für den steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschuss ist, dass das Fahrzeug einen CO2-Emissionswert von Null hat (E-Autos, E-Motorräder, E-Scooter, usw.) und der Zuschuss direkt an den Carsharing-Anbieter oder in Form von Gutscheinen gewährt wird.

Ihr KWR-​Arbeitsrecht steht Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.

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