Mit 40 zu 19 Stimmen hat der Bundesrat am 17. Juli 2025 das Gesetzespaket zur Einführung der Teilpension endgültig beschlossen. Damit ist der Weg frei für ein Modell, das ab 1. Jänner 2026 erstmals einen flexiblen Übergang vom Berufsleben in den Ruhestand ermöglicht.
Was bedeutet das konkret?
Pensionsberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können künftig ihre Arbeitszeit reduzieren und gleichzeitig einen Teil ihrer Pension beziehen. Anspruchsberechtigt sind etwa Personen, die bereits Anspruch auf eine Korridor- oder Schwerarbeitspension haben. In diesem Fall wird neben dem anteiligen Gehalt auch eine entsprechende Teilpension ausbezahlt. Die bekannten gesetzlichen Abschläge finden weiterhin Anwendung.
Budgetbremse durch Nachhaltigkeitsmechanismus
Neu eingeführt wurde auch ein Nachhaltigkeitsmechanismus: Überschreiten die Pensionsausgaben den gesetzlich festgelegten ASVG-Budgetpfad um mehr als 0,5% werden automatisch Reformmaßnahmen ausgelöst. Ab 2035 umfasst dies unter anderem eine schrittweise Erhöhung der erforderlichen Versicherungsjahre für die Korridorpension sowie weitere kostendämpfende Eingriffe.
Verschärfungen bei der Altersteilzeit
Parallel zur Einführung der Teilpension werden die bisherigen Altersteilzeit-Regelungen deutlich verschärft. Künftig sinkt die maximale Bezugsdauer von fünf auf drei Jahre und die erforderliche Mindestanzahl an Beschäftigungsjahren steigt von 15 auf 17 Jahre. Damit wird die Altersteilzeit zwar weiterhin möglich bleiben, jedoch unter spürbar strengeren Rahmenbedingungen.
Mit der Teilpension setzt der Gesetzgeber ein deutliches Signal. Das Ziel sind flexiblere und individuellere Ruhestandsmodelle. Gleichzeitig soll jedoch auch die finanzielle Nachhaltigkeit des Pensionssystems gewährleistet werden.
Unser KWR-Arbeitsrechtsteam unterstützt Sie gerne dabei, die neuen Regelungen zu verstehen, individuelle Möglichkeiten zu prüfen und den Übergang in den Ruhestand rechtssicher zu gestalten.