Nudging ist Teil der sogenannten Dark Patterns (Was sind Dark Patterns und warum ist es wichtig, darüber Bescheid zu wissen?). Nudging bedeutet so viel wie "den Nutzer zu einem vorhersehbaren Verhalten zu animieren", also zu einem unüberlegten Tun zu „überlisten“.
Beispielsweise können Cookie-Banner derart gestaltet werden, dass der Nutzer dazu verleitet wird, dem Einsatz von einwilligungspflichtigen Cookies und sonstigen Tracking Tools zuzustimmen. So wird zum Beispiel der Button für die Einwilligung farblich hervorgehoben, der Button ist größer oder der Nutzer muss sich erst in einem Labyrinth an Klicks zur Ablehnung „durchkämpfen“.
Solche Vorgehensweisen, die den User animieren sollen, in etwas einzuwilligen, das er eigentlich nicht möchte, sind kritisch. Grundsätzlich gilt nämlich: Der Nutzer muss die freie Wahl haben, ob er mit dem Einsatz von Cookies einverstanden ist.
Das LG Rostock entschied in einer aktuellen, noch nicht rechtskräftigen Entscheidung, dass das „Verstecken“ von weiteren Informationen und Abwahlmöglichkeiten hinter mehreren Links nicht rechtmäßig sei. Die Möglichkeit des Nutzers, sich durch Anklicken eines Buttons im Cookie Banner weitere Details zu eingesetzten Cookies anzeigen zu lassen und erst dort einzelne Cookies abwählen zu können, sei umständlich und zeitaufwändig. Der Nutzer könne keine freie Wahl treffen, die aber für eine Einwilligung erforderlich ist. Weiters entschied das LG Rostock, dass durch den prominent platzierten, grün hervorgehobenen Button „Cookies zulassen“ Nudging stattfinde. Dem Nutzer würde signalisiert, er müsse seine Einwilligung erteilen, um auf die Website zugreifen zu können. Zudem seien die Buttons „weitere Details“ und "nur notwendige Cookies" so gestaltet gewesen, dass der Eindruck einstanden sei, diese könne man gar nicht auswählen. Die so erlangte Einwilligung sei unrechtmäßig.
Es ist ein allgemeiner Grundsatz des Datenschutzrechts und anderer Vorschriften, dass eine Einwilligung frei und von jedem Zwang befreit erteilt werden muss, damit sie standhält und rechtmäßig ist. Durch die ständig neu hinzukommende Rechtsprechung konkretisiert sich dieser Grundsatz immer weiter und für die Praxis der Unternehmer immer strenger. Bei Onlineauftritt und Werbemaßnahmen ist daher besondere Vorsicht geboten – Gerne prüfen wir Ihre Cookie Banner und unterstützen Sie bei Ihrem Onlineauftritt!
Link zu LG Rostock, Urteil vom 15.09.2020 – 3 O 762/19 (LG Rostock_15.09.2020.pdf (vzbv.de))