Das OLG Wien hat sich in einer Entscheidung (OLG Wien 26.01.2023, 8 Ra 47/22y) mit dem Aufwandersatz bei Arbeiten im Homeoffice befasst. Der zu beurteilende Sachverhalt ereignete sich zu Beginn der COVID-19-Krise, somit, bevor das „Homeoffice-Paket“ ins österreichische Recht umgesetzt wurde. Rechtsgrundlage für den Aufwandersatz ist in diesem Fall daher § 1014 ABGB.
Die beklagte Arbeitgeberin reagierte – wie viele andere Unternehmen auch – auf den ersten Lockdown damit, dass die ArbeitnehmerInnen ihre Arbeit aus dem Homeoffice verrichten mussten, bis eine Rückkehr in die Büroräumlichkeiten wieder möglich war. In weiterer Folge wurden jedoch die Büroräumlichkeiten aufgelassen und den ArbeitnehmerInnen mitgeteilt, dass sie dauerhaft im Homeoffice beschäftigt sein werden. Mit den ArbeitnehmerInnen, die damit einverstanden waren, wurde eine Homeoffice-Vereinbarung abgeschlossen, die einen Aufwandsersatz in Höhe von EUR 250,- brutto vorsah. Dieser pauschale Aufwandersatz sollte alle zusätzlichen Aufwendungen der Arbeitnehmer abgelten, wie insbesondere erhöhten Energiekosten und die Mietkosten.
Die Klägerin unterzeichnete die Homeoffice-Vereinbarung nicht ab. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin Aufwandsentschädigung in Höhe von EUR 250,- netto und brachte vor, dass dieser Anspruch unter Berücksichtigung der Mietpreise für Büros am Wohnort der Klägerin jedenfalls angemessen sei. Das Erstgericht gab der Klage teilweise statt und mittelte die Höhe des Anspruches gem § 273 ZPO nach freier Überzeugung aus. Im Ergebnis erachtete das Erstgericht einen pauschalen Aufwandersatz von EUR 135,- netto (umgerechnet etwa EUR 250,- brutto) monatlich für angemessen.
Dagegen erhob die Klägerin Berufung an das OLG Wien. Insbesondere brachte sie vor, dass der ausgleichspflichtige Vorteil an der Ersparnis des Arbeitgebers gemessen werden muss. Das OLG Wien verneinte, dass die Höhe des Aufwandsersatzes zu knapp bemessen sei. Anhand der Kostenaufstellung der Klägerin führte das Gericht aus, dass zunächst jener Anteil der Kosten (Strom, Gas, Internet, Miete inkl. Betriebskosten) zu berechnen ist, der auf den als Arbeitsplatz verwendeten Raum entfällt. Im konkreten Fall also das ca 36m² große Wohnzimmer der Klägerin. Nachdem die jeweiligen Anteile pro Monat berechnet wurden, sind die Kosten entsprechend der vereinbarten Arbeitszeit zu aliquotieren. Das OLG Wien kam dadurch zu dem Ergebnis, dass im konkreten Fall ein Aufwandersatz von EUR 0,90 pro Arbeitsstunde angemessen ist.
Da zur konkreten Frage noch keine Rechtsprechung des OGH vorliegt, wurde die ordentliche Revision vom OLG Wien zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob Revision erhoben wird und wie der OGH entscheidet.
Für die Praxis ist weiterhin zu beachten, dass ein etwaiger pauschaler Aufwandsersatz begründbar und angemessen ist, widrigenfalls eine Klage auf Zahlung eines angemessenen Aufwandersatzes drohen kann.
Das Arbeitsrechtsteam von KWR unterstützt sie gerne bei allfälligen Fragen rund um das Thema Aufwandersatz im Homeoffice.