Workation, Bleisure Travel & Co – es kommen Regelungen!

Workation, Bleisure Travel oder Homeoffice im Ausland? – Angestoßen durch die Covid-19 Pandemie sind in den letzten Jahren unterschiedliche Varianten…

Workation, Bleisure Travel oder Homeoffice im Ausland? – Angestoßen durch die Covid-19 Pandemie sind in den letzten Jahren unterschiedliche Varianten von Homeoffice entstanden. Viele ArbeitnehmerInnen begrüßen die Entwicklungen der letzten Jahre und immer mehr ArbeitgeberInnen bieten Homeoffice als Incentive für ihre MitarbeiterInnen an. Neue Trends sind Woraktion oder Bleisure Travel. Doch was sind eigentlich die rechtlichen Rahmenbedingungen für all diese neuen Entwicklungen? Nachstehend ein kurzer Abriss:

Workation und Bleisure Travel

Um die Urlaubsdauer zu verlängern, kommt es in den letzten Jahren vermehrt zu Urlaub mit grenzüberschreitendem Remote-Working. Zwei beliebte Modelle in der Praxis sind Workation und Bleisure Travel.

Bei „Workation“ handelt es sich um einen Begriff aus der Praxis, welcher die Kombination aus „Work“ und „Vacation“ beschreibt.

Bei „Bleisure Travel“ handelt es sich um einen Begriff aus der Praxis, welcher eine Mischung aus Dienstreise und Urlaub beschreibt.

Weder Workation noch Bleisure Travel sind im österreichischen Arbeitsrecht definiert. Dies ist aber kein Freibrief, dass keine gesetzlichen Vorgaben gelten. Vielmehr sind auch hier die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorgaben einzuhalten. Besonders wichtig ist es, unter Einhaltung der gesetzlichen und kollektivvertraglichen Rahmenbedingungen Vereinbarungen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn zu treffen.

Homeoffice im Ausland

Im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Arbeitserbringung stellen sich nicht nur arbeitsrechtliche, sondern beispielsweise auch sozialversicherungsrechtliche Fragen.

Grundsätzlich ist für grenzüberschreitende Sachverhalte im Binnenmarkt die Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO (EG) Nr. 883/2004) einschlägig. Zwei Grundpfeiler dieser Verordnung sind das Territorialitätsprinzip und der Grundsatz der Einfachversicherung. Ersteres besagt, dass eine erwerbstätige Person der Rechtsordnung jenes Mitgliedsstaates unterliegt, in welchem die Beschäftigung ausgeübt wird. Dem Grundsatz der Einfachversicherung folgend soll eine erwerbstätige Person nur in einem Mitgliedsstaat der Versicherungspflicht unterliegen. Das Problem, das sich im grenzüberschreitenden Sachverhalt ergibt, liegt auf der Hand. Welche Sozialversicherung ist zuständig und wann kommt es zu einer Änderung der Zuständigkeit?

Gemäß der Durchführungsverordnung 987/2009 kam es bisher schon zu einem Wechsel der Zuständigkeit, wenn mehr als 25% der Arbeitszeit in einem anderen Mitgliedsstaat erbracht werden. Während der Pandemie haben die EU-Mitgliedsstaaten, EWR-Staaten und die Schweiz Sonderregelungen für Telearbeit vereinbart. Nachdem diese Vereinbarung Ende Juni 2023 ausgelaufen war, gibt es seit 01. Juli 2023 eine neue Rahmenvereinbarung. Zur Anwendung kommt diese Rahmenvereinbarung, wenn

  • der/die ArbeitnehmerIn seinen/ihren Wohnort in einem anderen Staat hat als der Sitz des Unternehmens, in der die Tätigkeit üblicherweise ausgeübt wird,
  • im Wohnsitzstaat ausschließlich Telearbeit erbracht wird,
  • beide Staaten die Rahmenvereinbarung unterzeichnet haben, und
  • das Ausmaß der Telearbeit zwischen 25% und weniger als 50% liegt.

Die Rahmenvereinbarung kommt nicht automatisch zur Anwendung, sondern ist bei der zuständigen Behörde im Inland zu beantragen. Dafür muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung getroffen werden, die gewisse Inhalte haben muss.

Das Arbeitsrechtteam von KWR unterstützt Sie gerne bei allfälligen Fragen rund um das Thema Homeoffice, Workation, Bleisure Travel & Co.

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