Barrierefreiheitsgesetz: Anforderungen an Websites und Barrierefreiheitserklärung

Am 28. Juni 2025 tritt das österreichische Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) in Kraft, welches die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in…

Am 28. Juni 2025 tritt das österreichische Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) in Kraft, welches die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in nationales Recht umsetzt (KWR berichtete). Für Unternehmen, die Websites und mobile Anwendungen betreiben, bringt dieses Gesetz wesentliche Verpflichtungen mit sich. In diesem Blogbeitrag erfahren Sie, welche spezifischen Anforderungen Websites und die gesetzlich vorgeschriebene Barrierefreiheitserklärung erfüllen müssen.

Gemäß § 4 Abs 3 in Verbindung mit Anlage 1 des BaFG müssen Websites auf „kohärente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden“. Dies umfasst insbesondere:

  • Wahrnehmbarkeit: Informationen müssen über mehr als einen sensorischen Kanal (zB visuell und auditiv) bereitgestellt werden.
  • Bedienbarkeit: Die Website muss mit verschiedenen Eingabemethoden - einschließlich Tastatur - bedienbar sein.
  • Verständlichkeit: Informationen müssen in verständlicher Weise dargestellt werden, unter anderem mit angemessener Schriftgröße und -form.
  • Robustheit: Die Website muss mit assistiven Technologien wie Screenreadern kompatibel sein.

In der Praxis bedeutet dies zum Beispiel die Bereitstellung von Alt-Texten für Bilder und grafische Elemente, ausreichende Kontrastverhältnisse für Texte und interaktive Elemente sowie eine semantisch korrekte Strukturierung der Inhalte mit klarer Überschriftenhierarchie.

Eine zentrale Neuerung des BaFG ist die Pflicht zur Veröffentlichung einer Barrierefreiheitserklärung. Gemäß § 14 Abs 2 in Verbindung mit Anlage 3 BaFG müssen Dienstleistungserbringer die notwendigen Informationen erstellen und diese Informationen der Allgemeinheit in schriftlicher und mündlicher Form bereitstellen, auch in einer für Menschen mit Behinderungen barrierefreien Form.

Unternehmen sollten daher dringend prüfen, ob ihre Website unter den Anwendungsbereich des BaFG fällt. Falls ja, muss ein umfassender Barrierefreiheitstest erfolgen, auf dessen Grundlage ein strukturierter Maßnahmenplan zur Beseitigung bestehender Barrieren entwickelt wird. Weiters muss eine Barrierefreiheitserklärung erstellt und bereitgestellt werden.

Ihr KWR-Datenschutz-Team unterstützt Sie gern.

Ihr Kontakt