„Bildungskarenz neu“

Neue Regelungen für Weiterbildungszeit

Die Regierung hat kürzlich einen Entwurf zur Einführung einer neuen Weiterbildungszeit vorgelegt. Diese soll ab Anfang 2026 der bereits im März 2025 abgeschafften Bildungskarenz nachfolgen (Blogbeitrag Bildungskarenz). 

Das Grundkonzept hat sich im Vergleich zur Bildungskarenz nicht geändert: ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen können eine Freistellung von 2 Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, um sich in dieser Zeit weiterzubilden. Dabei zahlt der Arbeitgeber kein Entgelt, der Arbeitnehmer bekommt vom AMS eine Weiterbildungsbeihilfe. Die geplante Weiterbildungszeit bringt aber auch wichtige Neuerungen. Einige wichtige Neuerungen aus dem Entwurf werden nachstehend überblicksartig dargestellt:

Kein Rechtsanspruch auf Weiterbildungsbeihilfe

Nach einer Einigung auf eine Weiterbildungszeit mit dem Arbeitgeber gibt es nach dem Entwurf keinen Rechtsanspruch darauf, dass das AMS eine Weiterbildungsbeihilfe genehmigt. Das AMS wird künftig nur über ein begrenztes Budget von 150 Millionen Euro jährlich verfügen. Zuvor lagen die Kosten für die Bildungskarenz bei 400 bis 670 Millionen Euro pro Jahr.

Das AMS wird in Zukunft nach dem Entwurf prüfen, ob eine geplante Weiterbildung arbeitsmarktpolitisch sinnvoll und erfolgsversprechend ist. Dies soll sicherstellen, dass die zur Verfügung stehenden Mittel zielgerichtet eingesetzt werden.

Höhe der Weiterbildungsbeihilfe und Arbeitgeberbeteiligung

Die Weiterbildungsbeihilfe soll mindestens 1.212,-- Euro im Monat betragen. Die Obergrenze soll abhängig vom vorherigen Einkommen bei monatlich 2.038,-- Euro liegen.

Arbeitgeber sollen sich zukünftig mit 15% an der Weiterbildungsbeihilfe beteiligen, wenn der Lohn oder das Gehalt der ArbeitnehmerInnen über einer bestimmten Grenze liegt. Aktuell beträgt diese Grenze 3.255,-- Euro brutto. Der Entwurf sieht zudem vor, dass eine solche Zuzahlung auch in anderen Fällen vom AMS vorgeschrieben werden kann, auch bei Personen mit niedrigeren Einkommen.

Ausmaß der Weiterbildung

Die Weiterbildung muss mindestens 20 Wochenstunden in Anspruch nehmen. Für Menschen mit Betreuungspflichten soll eine Mindeststundenanzahl von 16 Wochenstunden gelten. Für Studierende an einer Universität soll gelten, dass sie künftig Prüfungen über 20 ECTS-Punkte pro Semester nachweisen müssen, früher waren acht ECTS-Punkte vorgeschrieben. 

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