Italienische Datenschutzbehörde verhängte Geldstrafe
Kürzlich verhängte die italienische Datenschutzbehörde (Garante per la protezione dei dati personali) eine einstweilige Verfügung sowie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 5.000, 00 über ein italienisches Unternehmen.
Der Sachverhalt im Überblick
Ein italienisches Immobilienunternehmen zog Informationen über Eigentümer von Grundstücken aus dem öffentlich zugänglichen italienischen Grundbuch (in Italien: Immobilienregister) und bot gezielt einem LinkedIn User, der Eigentümer eines Grundstücks ist, über LinkedIn Immobiliendienstleistungen an. Dabei war das LinkedIn Profil des Users so eingerichtet, dass es für jeden anderen User uneingeschränkt erreichbar war.
Die Entscheidung
Die italienische Behörde entschied, dass sowohl die Nutzung des öffentlich zugänglichen Immobilienregisters als auch die Übermittlung von Werbung an den LinkedIn User mit dem jeweiligen Zweck des Registers bzw des sozialen Netzwerkes nicht vereinbar sei.
Soziales Netzwerk
Die Registrierung bei einem sozialen Netzwerk beinhaltet die Verpflichtung zur Einhaltung dessen Nutzungsbedingungen. Nach diesen richten sich auch die Erwartungen des einzelnen Users. Zweck des sozialen Netzwerkes LinkedIn ist es, Personen zu verbinden, die die gleichen beruflichen Interessen teilen, um den Austausch von Wissen oder Arbeitsmöglichkeiten zu fördern. Die User haben daher nicht zu erwarten, dass andere User diese Plattform nutzen, um ungebeten mittels Nachrichten Produkte und Dienstleistungen zu verkaufen, auch wenn diese offensichtlich aus ihrer beruflichen Tätigkeit besteht.
Immobilienregister
Zweck des Immobilienregisters ist es, Eigentum an einer Immobilie zu überprüfen, nicht aber, die spätere Verwendung der Daten zur Förderung von Dienstleistungen, vor allem nicht zum Angebot an Personen, die nicht einmal den Wunsch äußerten, ihr Grundstück zum Verkauf anzubieten.
Anmerkung
Zur Direktwerbung in sozialen Netzwerken gibt es, soweit überschaubar, in Österreich noch keine vergleichbare Entscheidung. Die Voraussetzungen werden im Telekommunikationsgesetz geregelt. Die Verwendung von Grundbuchsdaten zur Akquise von Grundstücken ist gemäß Judikatur grundsätzlich möglich, aber eine Interessensabwägung ist vorzunehmen. Allerdings ist immer eine Prüfung im Einzelfall erforderlich!
Praxistipps: Marketingaktivitäten müssen DSGVO-konform sein und dürfen dem TKG nicht widersprechen! Es muss stets eine umfassende Prüfung der Zulässigkeit durchgeführt werden, bevor Marketingschritte gesetzt werden.Es muss auch stets vorab geprüft werden, ob die Nutzung personenbezogener Daten aus öffentlichen Registern mit deren Zweck vereinbar ist und ob eine Interessensabwägung vorzunehmen ist. |
Ihr KWR-Datenschutzteam steht Ihnen selbstverständlich beratend zur Seite!
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