EU-Richtline: transparente Arbeitsbedingungen - weitere Änderungen

Am 28.3.2024 sind die Gesetzesänderungen zur Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen in Kraft getreten.

Am 28.3.2024 sind die Gesetzesänderungen zur Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 11/2024). Über wichtige Neuerungen zum Dienstzettel haben wir bereits in diesem Expertenblog informiert: "Neue­run­gen bei Dienst­zet­teln be­schlos­sen". Doch es gibt noch weitere wichtige Neuerungen, über die nachstehend ein Überblick gegeben werden soll:

Recht auf Mehrfachbeschäftigung

Es gibt nun ein Recht auf Mehrfachbeschäftigung (§2i AVRAG). Das bedeutet, es ist möglich neben einem bestehenden Arbeitsverhältnis ein weiteres einzugehen. Die Nebentätigkeit darf nicht (mehr) unter dem Vorbehalt der vorherigen Genehmigung stehen. Eine Nebentätigkeit kann allerdings untersagt werden, wenn sie die Arbeitsleistung beeinträchtigt oder mit den arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar ist. Arbeitnehmende dürfen zudem aufgrund eines weiteren Arbeitsverhältnisses nicht gegenüber anderen Mitarbeitenden benachteiligt oder deshalb gekündigt werden. Es besteht also ein Motivkündigungsschutz.

Aus-, Fort- und Weiterbildungen als Arbeitszeit

Aus-, Fort- und Weiterbildungen (§ 11b AVRAG), die aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Vorschriften, Verordnungen oder einer Vereinbarung im Arbeitsvertrag, Voraussetzung für die Ausübung der vereinbarten Tätigkeit der Arbeitnehmenden sind, sind als Arbeitszeit zu werten und vom Arbeitgeber zu bezahlen (wenn die Kosten nicht von einem Dritten (z.B. vom AMS) getragen werden.). Auch hierfür wurden ein spezieller Motivkündigungsschutz und ein explizites Benachteiligungsverbot eingeführt.

Für weitere Fragen steht Ihnen das KWR Arbeitsrechtsteam gerne zur Verfügung!

 

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