Am 28.2.2024 beschloss der Nationalrat die Umsetzung einiger Neuerungen im Arbeitsrecht im Sinne der EU-Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen (wir berichteten darüber zuletzt am 21.2.2024).
Die Gesetzesänderungen sind mit 28.3.2024 in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 11/2024).
Die gute Nachricht: Die neuen Regelungen gelten nur für ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossene Dienstverhältnisse.
Hier finden Sie einen Überblick über Neuerungen im Zusammenhang mit Dienstzettel bei echten und freien Dienstverhältnissen (§1164a ABGB, §2 AVRAG).
Neue verpflichtende Informationen für echte Dienstnehmer sind fett gekennzeichnet:
1. Name und Anschrift des Arbeitgebers,
2. Name und Anschrift des Arbeitnehmers,
3. Beginn des Arbeitsverhältnisses,
4. bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Arbeitsverhältnisses,
5. Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin, Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren,
6. gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde
Arbeits(Einsatz)orte, Sitz des Unternehmens,
7. allfällige Einstufung in ein generelles Schema,
8. vorgesehene Verwendung und kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung,
9. die betragsmäßige Höhe des Grundgehalts oder -lohns, weitere Entgeltbestandteile wie z.B. Sonderzahlungen, gegebenenfalls die Vergütung von Überstunden, Fälligkeit und Art der Auszahlung des Entgelts,
10. Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
11. vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers, sofern es sich nicht um Arbeitsverhältnisse handelt, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, anzuwenden ist, gegebenenfalls Angaben zu den Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen, und
12. Bezeichnung der auf den Arbeitsvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, festgesetzte Lehrlingsentschädigung, Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen,
13. Name und Anschrift des Trägers der Sozialversicherung und der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) des Arbeitnehmers oder für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, unterliegen, Name und Anschrift der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse,
14. Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit,
15. gegebenenfalls den Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung.
Die Angaben gemäß den Ziffern 5, 6, 9 (ausgenommen die Angaben zum Grundgehalt oder-lohn), 10, 11, 14, 15 können jedoch auch mittels Verweises auf die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen abgedeckt werden.
Ist der echte Dienstnehmer voraussichtlich länger als einen Monat im Ausland, muss ihm vor seiner Abreise Folgendes schriftlich mitgeteilt werden (Neuerungen fett):
1. der Staat, in dem die Arbeitsleistung erbracht werden soll und deren voraussichtliche Dauer,
2. die Währung, in der das Entgelt auszuzahlen ist,
3. allenfalls Bedingungen für die Rückführung nach Österreich und
4. allfällige zusätzliche Vergütung für die Auslandstätigkeit einschließlich eines höheren Mindestentgelts nach den lohnrechtlichen Bestimmungen des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird,
5. allfälliger Aufwandersatz nach anwendbaren österreichischen Bestimmungen und nach den Bestimmungen des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird,
6. einen Hinweis auf die Website des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird, nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2014/67/EU zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems, ABl. Nr. L 159 vom 28.05.2014, S. 11.
Neue verpflichtende Informationen für freie Dienstnehmer sind fett gekennzeichnet:
- Name und Anschrift des Dienstgebers, Sitz des Unternehmens
- Name und Anschrift des freien Dienstnehmers,
- Beginn des freien Dienstverhältnisses,
- bei freien Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des freien Dienstverhältnisses,
- Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin,
- vorgesehene Tätigkeit und eine kurze Beschreibung dieser Tätigkeit,
- Entgelt, Fälligkeit und Art der Auszahlung des Entgelts.
8. Name und Anschrift des Trägers der Sozialversicherung und der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) des freien Dienstnehmers.
Ist der freie Dienstnehmer voraussichtlich länger als einen Monat im Ausland, muss ihm vor seiner Abreise Folgendes schriftlich mitgeteilt werden:
- der Staat, in dem die Tätigkeit erbracht werden soll undderen voraussichtliche Dauer
- die Währung, in der das Entgelt auszuzahlen ist,
- allenfalls Bedingungen für die Rückführung nach Österreich und
- allfällige zusätzliche Vergütung für die Auslandstätigkeit.
- allfälliger Aufwandersatz und
- einen Hinweis auf die Website des Staates, in dem die Tätigkeit erbracht wird, nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2014/67/EU zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems.
Weitere Änderungen in diesem Zusammenhang:
Die Erleichterung, dass für echte und freie Dienstverhältnisse unter einem Monat Beschäftigung kein Dienstzettel auszuhändigen war, ist nun weggefallen. Somit muss an alle echte und freie Dienstnehmer unabhängig von der Dauer der Beschäftigung Dienstzettel ausgestellt und übergeben werden.
Während bisher eine gewisse Schonfrist für die Mitteilung von Änderungen bestand, müssen nunmehr Änderungen der obigen Angaben (die nicht nur auf Grund von Gesetzesänderungen oder Dienstzeitvorrückungen im Kollektivvertrag eintreten) sofort spätestens aber am Tag des Wirksamwerdens der Änderung schriftlich mitgeteilt werden.
Der Dienstzettel kann in Zukunft auch elektronisch übermittelt werden, wenn der echte oder freie Dienstnehmer das möchte.
Verwaltungsstrafen
Hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin den Dienstzettel nach § 2 AVRAG nicht ausgehändigt, ist der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 436 Euro zu bestrafen.
Sind mehr als fünf Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen betroffen oder wurde der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin innerhalb der letzten drei Jahre vor der neuerlichen Übertretung nach dieser Bestimmung rechtskräftig bestraft, beträgt die Geldstrafe 500 Euro bis 2000 Euro.
Motivkündigungsschutz
ArbeitnehmerInnen dürfen wegen des Verlangens eines Dienstzettels nicht gekündigt werden. Dies ist nun ausdrücklich in § 15 AVRAG geregelt.
Ihr KWR Arbeitsrechtsteam steht Ihnen gerne zur Verfügung!