Seit November 2023 müssen Arbeitgeber bereits rund um das Thema Elternschaft, Pflege und Familienhospiz die geänderten gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigen (KWR Blog Änderungen bei der Elternkarenz). Für den Beginn des Jahres 2024 sind in Österreich arbeitsrechtliche Neuerungen geplant, welche für Arbeitgeber von Bedeutung sind. Nachstehend haben wir für Sie einige wichtige Themen überblicksartig dargestellt.
Teilweiser Entfall von Pensionsbeiträgen für erwerbstätige Pensionsbezieher geplant
Die Regierungsparteien brachten im November 2023 einen Initiativantrag ein, der vorsieht, dass in den Jahren 2024 und 2025 erwerbstätige Personen, die neben dem Pensionsbezug einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, bis zur doppelten Geringfügigkeitsgrenze (voraussichtliche Geringfügigkeitsgrenze 2024: EUR 518,44) teilweise keine Pensionsversicherungsbeiträge entrichten müssen. Die Pensionsbeiträge des Dienstgebers sind davon nicht betroffen und daher ungekürzt zu entrichten!
Durch diese Maßnahme soll für Pensionsbezieher ein Anreiz geschaffen werden, auch während der Pension weiter einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und so dem Fachkräftemangel entgegengewirkt werden. Die dadurch entfallenen Beiträge sollen vom Bund aus Budgetmitteln übernommen werden.
Geplante Befreiung von Abgaben bei Teuerungsprämien
Die vom Gesetzgeber geschaffene Abgabenfreiheit von Teuerungsprämien für die Jahre 2022 und 2023 würde mit Ende diesen Jahres auslaufen. Kürzlich hat der zuständige Bundesminister für Finanzen jedoch in einer Pressemeldung mitgeteilt, dass eine Verlängerung der abgabenfreien Teuerungsprämien für 2024 möglich sei, sofern es diesen Wunsch seitens der Sozialpartner gibt.
Einen konkreten Gesetzesentwurf für die Befreiung gibt es noch nicht. Somit ist noch keine verlässliche Aussage möglich, ob und in welcher Höhe bzw unter welchen Voraussetzungen die Teuerungsprämie abgabenbefreit bleibt.
Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung bei geringfügig Beschäftigten – Vollversicherung?
Wird das Dienstverhältnis einer geringfügig beschäftigten Person beendet und hat diese ihren Urlaubsanspruch nicht vollständig konsumiert, wird eine Urlaubsersatzleistung fällig. Bislang sah die Verwaltungspraxis vor, dass ein Dienstverhältnis auch dann geringfügig bleibt, wenn eine Urlaubsersatzleistung ausgezahlt wird. Dies wird damit begründet, dass sich die Geringfügigkeitsgrenze ausschließlich nach dem laufenden Bezug richtet.
Nun entschied der VwGH jedoch, dass die Auszahlung der Urlaubsersatzleistung zur Vollversicherung führt (vgl VwGH Ra 2021/08/0127). Urlaubsersatzleistungen fallen nach der Rechtsansicht des VwGH unter den Entgeltbegriff des § 49 ASVG und verlängern daher die Dauer der Pflichtversicherung. Die Pflichtversicherung wird um den Zeitraum des Urlaubsanspruchs verlängert, der durch die Urlaubsersatzleistung abgegolten wird. Die Urlaubsersatzleistung ist daher in den jeweiligen Kalendermonaten, denen sie nach § 11 Abs 2 ASVG zuzuordnen ist, für die Beitragsgrundlage zu berücksichtigen.
Die ÖGK sieht die Entscheidung des VwGH aus validen Gründen als spezifische Einzelfallentscheidung, deren Aussage nicht verallgemeinerungsfähig ist.
Das KWR-Arbeitsrechtsteam unterstützt Sie gerne bei allfälligen Fragen rund um die geplanten Neuerungen.