GPS-Systeme in Dienstfahrzeugen aus datenschutzrechtlicher Perspektive

Neben wichtigen arbeitsrechtlichen Beschränkungen bestehen beim Einsatz von GPS-Systemen in Dienstfahrzeugen auch datenschutzrechtliche…

Neben wichtigen arbeitsrechtlichen Beschränkungen bestehen beim Einsatz von GPS-Systemen in Dienstfahrzeugen auch datenschutzrechtliche Beschränkungen, die es zu beachten gilt. Mit der Frage der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von GPS-Systeme in Dienstfahrzeugen gibt es bereits Rechtsprechung der Datenschutzbehörde:

Bereits 2018 hatte die Datenschutzbehörde entschieden, dass die Einwilligung zum Einsatz von GPS-Systemen in Dienstfahrzeugen nicht als taugliche Rechtsgrundlage dient (DSBD213.658/0002-DSB/2018). Dem Arbeitnehmer, der mittels GPS im Dienstfahrzeug überwacht wurde, wurden EUR 2.400,00 an Schadenersatz zugesprochen (9 ObA 120/19s).

Erst jüngst hat die Datenschutzbehörde eine weitere, noch nicht rechtskräftige Entscheidung zu GPS und Dienstfahrzeugen erlassen (2021-0.789.408 (D124.3940)). In Kürze: Der Einsatz eines GPS-Systems mit Deaktivierungsfunktion für Privatfahrten ist unrechtmäßig.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Ein Arbeitnehmer war als Kundendiensttechniker angestellt. Ihm wurde ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt, das er auch für private Zwecke nutzen durfte. In diesem Dienstfahrzeug war ein GPS-Gerät eingebaut, das durch Zündung aktiviert wurde. Zusätzlich befand sich im Fahrzeug ein Schalter, mit dem das GPS-Gerät für private Fahrten deaktiviert werden konnte. Das GPS-Gerät sollte dem Arbeitgeber helfen, den administrativen Aufwand für die dienstlich gefahrenen Kilometer gering zu halten.

Die Datenschutzbehörde kam zu dem Ergebnis, dass es an der Erforderlichkeit bzw. der Verhältnismäßigkeit für den Einsatz eines solchen GPS-Geräts mangelte. Die berechtigten Interessen an einer administrativen Erleichterung und ökonomische Entlastung für den Arbeitgeber reichen nicht als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung aus. Dieses Ziel könne auch durch gelindere Mittel erreicht werden.

Es gilt daher: Bei Einsatz von GPS-Geräten oder GPS-Systemen in Dienstfahrzeugen ist sowohl bei der rein dienstlichen als auch bei der erlaubten privaten Nutzung besondere Vorsicht geboten. Es gelten arbeitsrechtliche und datenschutzrechtliche Beschränkungen. Eine Nichteinhaltung kann zu Gerichtsverfahren, Untersagung, Geldbußen und Schadenersatzansprüchen führen.

Das KWR-Arbeitsrechts- und Datenschutzteam steht Ihnen gerne beratend zur Seite!

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