Aufgrund der Covid-19 Pandemie wurde Homeoffice bzw Telearbeit immer wichtiger. „Homeoffice und Telearbeit sind gekommen, um zu bleiben“, war und ist ein vielverwendeter Satz. KWR berichte über die österreichischen Regelungen zu Homeoffice (Update Homeoffice – Die neuen Regelungen ab 1. April 2021 im Überblick | KWR) und begleitet zahlreiche MandantInnen bei der Umsetzung und Weiterentwicklung von Homeoffice im In- und Ausland. Der folgende Beitrag fokussiert sich in diesem Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Telearbeit in der EU aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht.
Covid-19-Sonderregelung bis 30.6.2023
Im Jahr 2020 wurde von der EU-Verwaltungskommission eine Covid-19-Sonderregelung für die grenzüberschreitende Telearbeit beschlossen. Ein Ziel der Regelung war es, dass sich die Zugehörigkeit zur Sozialversicherung eines Staates durch grenzüberschreitende Telearbeit während der Pandemie nicht ändern soll. Aufgrund der Sonderregelungen sind Personen, deren Beschäftigungsstaat Österreich ist, bis zum 30.6.2023 auch bei Covid-19 bedingter grenzüberschreitender Telearbeit bezüglich der Sozialversicherung den österreichischen Rechtsvorschriften unterworfen.
Rechtslage ab 1.7.2023
Durch das Auslaufen der Sonderregelungen kann es ab 1.7.2023 bei grenzüberschreitender Telearbeit zu einer Änderung des sozialversicherungsrechtlich zuständigen Staates kommen, wenn ein wesentlicher Teil der beruflichen Tätigkeit im Homeoffice erledigt wird. Von einem „wesentlichen Teil“ wird ausgegangen, wenn 25 % oder mehr der Gesamttätigkeit – gemessen an der Arbeitszeit und / oder am Einkommen – in einem anderen Staat geleistet werden.
Rahmenvereinbarungen mit Nachbarländern
Um der Änderung des zuständigen Staats ab einer Gesamttätigkeit von 25 % in einem anderen Staat entgegenzuwirken, hat Österreich bereits mit Deutschland, Tschechien und der Slowakei jeweils eine „Rahmenvereinbarung über die Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bei gewöhnlicher grenzüberschreitender Telearbeit“ getroffen. Die bislang abgeschlossenen Vereinbarungen sind bereits ab 1.1.2023 (Deutschland), 1.3.2023 (Tschechien) sowie 1.6.2023 (Slowakei) gültig. Da allerdings die Covid-19-Sonderregelung bis 30.06.2023 aufrecht ist und diese in den Rahmenvereinbarungen nicht ausgeschlossen wird, werden die neuen Rahmenvereinbarungen faktisch erst mit 1.7.2023 wirksam.
Die Vereinbarungen ermöglichen es, dass in Fällen mit einer gewöhnlichen wiederkehrenden grenzüberschreitenden Telearbeit bis maximal 40 % der Gesamttätigkeit die sozialversicherungsrechtliche Zuständigkeit bei dem Mitgliedstaat, in dem der Arbeitgeber den Sitz hat, bleibt. Bei einer Gesamttätigkeit von über 40 % in Telearbeit im Wohnmitgliedsstaat des Arbeitnehmers wird für diesen Teil der Arbeit der Wohnmitgliedsstaat des Arbeitnehmers für die Sozialversicherung zuständig.
Die jeweilige Rahmenvereinbarung gilt jeweils nur zwischen den beiden konkreten Staaten, die diese abgeschlossen haben und nur, wenn alle in der jeweiligen Rahmenvereinbarung geregelten Voraussetzungen erfüllt sind.
Auf Basis dieser Rahmenvereinbarung können Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Antrag bei der zuständigen Stelle des Staates stellen, dessen sozialversicherungsrechtlichen Rechtsvorschriften anwendbar sein sollen. Da durch diese Ausnahmevereinbarung die Zuständigkeit des anderen Staats.
Ihr KWR-Arbeitsrechtsteam unterstützt Sie gerne beim Abklären der rechtlichen Rahmenbedingungen und den Schritten zur Umsetzung.