Bereits Ende 2019 wurde die Richtlinie (EU) 2019/1937 („Whistleblowing-Richtlinie“) erlassen. Die Umsetzungsfrist in nationales Recht endete bereits am 17. Dezember 2021. Der österreichische Gesetzgeber hat die Richtlinie bis dato noch nicht in nationales Recht umgesetzt.
Nachdem im Sommer ein erster Gesetzesentwurf vorlag, wurde Mitte Dezember 2022 ein Gesetzesvorschlag im Nationalrat eingebracht, der mittlerweile dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zugewiesen wurde. Nachdem der Ausschuss für Arbeit und Soziales über den Gesetzesvorschlag beraten hat, wird der Gesetzesvorschlag erneut im Nationalrat behandelt, bevor er dem Bundesrat übermittelt werden. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass sich der derzeitige Gesetzesvorschlag noch ändert.
Was ist der Zweck des HinweisgeberInnenschutzgesetzes?
Zweck desHinweisgeberInnenschutzgesetz („HSchG“) ist im Wesentlichen, Whistleblowern die Abgabe von Hinweisen in Bezug auf Rechtsverletzungen zu ermöglichen, über die sie im Rahmen einer laufenden oder früheren beruflichen Verbindung Kenntnis erlangt haben und sie in weiterer Folge vor Repressalien zu schützen. Das HSchG verpflichtet dabei bestimmte Unternehmen zur Einrichtung von internen Hinweisgebersystem („Whistleblowing-Hotlines“), die die Aufdeckung von oben genannten Praktiken fördern sollen. Zudem soll nach dem HSchG auch eine externe Stelle errichtet werden, bei der Hinweisgeber Meldungen erstatten können.
Welche Maßnahmen sind bis wann zu ergreifen?
Der derzeitige Gesetzesvorschlag sieht vor, dass Unternehmen mit zumindest 50 ArbeitnehmerInnen verpflichtet werden, ein wirksames internes Hinweisgebersystem einzurichten. Dieses System muss zB sicherstellen, dass die Identität der HinweisgeberInnen gewahrt bleibt oder eine Meldung schriftlich, mündlich oder auch anonym erteilt werden kann. Zudem muss die Behandlung des jeweiligen Hinweises transparent erfolgen – zB sind Whistleblower spätestens 3 Monate nach dem Eingang über (nicht) ergriffene Maßnahmen zu informieren. Die Aufgaben der internen Stellen können auch durch einen Dritten, wie zB eine Rechtsanwaltskanzlei übernommen werden.
Betroffene Unternehmen mit weniger als 250 ArbeitnehmerInnen haben das interne Hinweisgebersystem bis zum 17. Dezember 2023 umzusetzen. Unternehmen mit mehr als 250 ArbeitnehmerInnen haben eine Übergangsfrist von 6 Monaten ab Inkrafttreten des HSchG.
Arbeitsrechtliche Aspekte des HSchG?
Offen ist noch, wie der Gesetzgeber im Hinblick auf die Mitwirkungsbefugnisse des Betriebsrates reagieren wird. Die Einführung eines Hinweisgebersystems kann je nach konkreter Ausgestaltung eine sogenannte Kontrollmaßnahme darstellen. Sofern diese Kontrollmaßnahme die Menschenwürde berührt, bedarf es zwingend der Zustimmung des Betriebsrates (bzw in Betrieben ohne Betriebsrat der Einwilligung der einzelnen Mitarbeiter).
Zudem muss ein wirksames Hinweisgeberschutzsystem sicherstellen, dass Hinweisgeber vor Repressalien wie insbesondere Entlassung, Kündigung oder Suspendierung geschützt sind.
Welche Sanktionen drohen bei Nichtumsetzung?
Bei Verstoß gegen das HschG drohen hohe Verwaltungsstrafen – so ist schon die bloße Behinderung einer Meldung oder die Androhung von Vergeltungsmaßnahmen mit einer Verwaltungsstrafe von EUR 20.000,00 bedroht, im Wiederholungsfall mit bis zu EUR 40.000,00.
Was ist zu tun?
Auch wenn es noch zu Änderungen des Gesetzesvorschlages zum HSchG kommt – die wesentlichen Eckpunkte stehen fest. Unternehmen sollten sich daher dringend damit auseinandersetzen, wie sie die Vorgaben umsetzen wollen.
Unser Arbeitsrechts- und Datenschutzteam unterstützt Sie gerne.