Was bringt das HSchG?
Nach einer etwas über einem Jahr erfolgten Verspätung der österreichischen Umsetzung der Whistleblowing-Richtlinie, die auch ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich durch die EU-Kommission nach sich zog, trat das HinweisgeberInnenschutzgesetz ("HSchG") am 25. Februar 2023 in Kraft.
Da HinweisgeberInnen (oder sog. „Whistleblower“) oftmals mit nicht unerheblichen Nachteilen konfrontiert werden, machen diese aus Angst vor Repressalien manchmal keine Meldung. Das HSchG soll dem entgegenwirken und potentiellen HinweisgeberInnen die Möglichkeit bieten, interne Missstände, die in Form von Rechtsverletzungen im Rahmen einer Erwerbstätigkeit erfolgen, unter rechtlich geschützten Bedingungen und Garantien aufzudecken.
Das HSchG schützt HinweisgeberInnen nur bei Meldungen von Rechtsverstößen aus den im Gesetz ausdrücklich genannten Rechtsbereichen. Dies können etwa rechtswidrige Handlungen aus dem Bereich des Strafrechts sein (wie etwa die Verwirklichung von Korruptionsdelikten), Rechtsverstöße im Finanzwesen oder der öffentlichen Gesundheit. Da Verstöße nach dem Arbeitsrecht (z.B. Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes) vom HSchG nicht genannt werden, sind derartige Verstöße nicht vom Schutzbereich des HSchG umfasst.
Welche Unternehmen haben interne Meldestellen einzurichten?
Zur Einrichtung interner Meldesysteme verpflichtet sind Unternehmen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts ab einer Beschäftigungszahl von 50 Mitarbeitenden. Ab 250 oder mehr Mitarbeitenden ist binnen einer sechsmonatigen Frist ab Inkrafttreten der Bestimmung (daher bis zum 25.8.2023) ein solches Meldesystem einzurichten. Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitenden müssen bis zum 17.12.2023 ein solches Meldesystem einrichten.
was haben Unternehmen dabei zu berücksichtigen?
Unternehmen werden verpflichtet, innerhalb ihrer Organisation eine interne Meldestelle einzurichten. Diese Stelle kann entweder beim Unternehmen direkt eingerichtet oder an eine andere Stelle ausgelagert werden, die dann gemeinsam für das Unternehmen als „interne Meldestelle“ fungiert. Der Gesetzgeber sieht dabei vor, dass sich HinweisgeberInnen vornehmlich an internen (und nicht an externe Stellen) wenden sollen.
In der (technischen) Form der Meldestellen bleiben Unternehmen weitgehend frei, ob dies technisch via Weboberfläche oder doch in Gestalt einer Hotline realisiert werden soll. Allerdings müssen gewisse Anforderungen bei der Durchführung berücksichtigt werden, wie insbesondere die Vertraulichkeit der Identität bei einer Meldung zu wahren, oder das Fehlen einer Weisungsgebundenheit gegenüber Mitarbeitern der Meldestelle zwecks Unparteilichkeit sicherzustellen.
Welche Rechte haben Hinweisgeberinnen?
HinweisgeberInnen, die eine Meldung gemacht haben, ist der Eingang der Meldung innerhalb von sieben Kalendertagen schriftlich zu bestätigen. Darüber hinaus sind von der internen Stelle spätestens drei Monate nach Entgegennahme des Hinweises die HinweisgeberInnen darüber zu beauskunften, welche Folgemaßnahmen die interne Stelle ergriffen hat bzw. zu ergreifen gedenkt oder aus welchen Gründen die interne Stelle den Hinweis nicht weiterverfolgt.
Haben HinweisgeberInnen berechtigte Hinweise gemeldet, so sollen diese auch den vollen Schutz genießen die das HSchG bietet. Maßnahmen gegen HinweisgeberInnen wie Suspendierungen, Kündigungen, Entgeltminderungen oder Änderung der Arbeitszeiten etc. sollen dabei rechtsunwirksam sein, zudem bestehen Schadenersatzansprüche.
Sanktionen nach dem HSchG
Werden wissentlich falsche Hinweise gemeldet oder werden HinweisgeberInnen an der Hinweisgebung behindert, unter Druck gesetzt oder Vergeltungsmaßnahmen ausgeübt, drohen Verwaltungsstrafen von bis zu € 20.000 (bei wiederholender Begehung bis zu € 40.000).
Empfehlung
Die Umsetzungsfrist naht. Unternehmen (jedenfalls jene mit 50 oder mehr Mitarbeitenden) sollten zeitnah dafür Sorge tragen, dass die technische und organisatorische Implementierung geeigneter Abläufe für den einwandfreien Betrieb eines Hinweisgebersystems gestartet und zeitnah finalisiert werden.
Wir informieren in weiteren Beiträgen über datenschutzrechtliche und arbeitsrechtliche Aspekte von Whistleblowing.
Anna Mertinz und Ihr Team stehen Ihnen gerne zur Verfügung.