Trotz Kritik am Entwurf des HinweisgeberInnenschutzgesetz, grünes Licht vom zuständigen Ausschuss erteilt
Mitte Dezember wurde der Entwurf des HinweisgeberInnenschutzgesetz („HSchG“) zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zugewiesen. In der Sitzung des Ausschusses am 25.01.2023 wurde dem Entwurf nun grünes Licht gegeben, wodurch der Gesetzesvorschlage neuerlich im Nationalrat behandelt wird. Das genaue Datum des Inkrafttretens der Bestimmungen ist noch nicht absehbar, es sich auch noch um einige Monate handeln wird.
Wie schon in einigen Stellungnahmen zum ersten Gesetzesentwurf wurde auch in der Sitzung des Ausschusses wiederholt Kritik an dem Entwurf geäußert. Insbesondere wurde kritisiert, dass bestimmte Sachbereiche, wie zum Beispiel sexuelle Belästigung und Arbeitszeitverletzung, nicht vom Schutz im Gesetzesentwurf umfasst sind und der vorgesehene Strafrahmen für große Konzerne nicht abschreckend genug ist
Die Regierungsparteien entgegneten den von der Opposition vorgebrachten Kritikpunkten, dass der vorliegende Entwurf in Bezug auf den Geltungsbereich auch über die Bestimmungen der EU-Richtlinie hinausgeht. Beispielsweise sind nicht nur Verstöße gegen EU-Normen, sondern auch gegen österreichische Gesetze umfasst, etwa was Korruption betrifft. Trotz verschiedener Kritikpunkte wurde der Entwurf nicht überarbeitet, sondern in der vorliegenden Fassung – wie bereits in einem früheren diesbezüglichen Blogbeitrag näher ausgeführt wurde – an den Nationalrat übergeben.
Für Unternehmen ist bei der Umsetzung der Bestimmungen zu beachten, dass kleinere und mittlere Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen mit 50 bis 249 MitarbeiterInnen die Vorgaben, ungeachtet des Tags des Inkrafttretens, mit 17. Dezember 2023 umzusetzen haben. Bei Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen mit über 250 MitarbeiterInnen hat die Umsetzung sechs Monate ab dem Inkrafttreten des HSchG zu erfolgen.
Unabhängig der (berechtigten) Kritik an dem vorliegenden Entwurf sollten sich Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des HSchG fallen, schnellstmöglich mit der Umsetzung der Vorgaben befassen, sofern dies noch nicht gemacht wurde.
Das KWR Arbeitsrechts- und Datenschutzteam ist Ihnen dabei gerne behilflich.