Kiss-Cam und Datenschutz

In den USA gilt der Grundsatz der „angemessenen Erwartung auf Privatsphäre“

In unserem Beitrag „Beziehungen am Arbeitsplatz“ widmeten wir uns arbeitsrechtlichen Aspekten im Zusammenhang mit dem „Kiss-Cam“ Fall, der nach wie vor für Aufregung sorgt und spannende Entwicklungen nimmt. In diesem Beitrag wollen wir die einen Blick auf datenschutzrechtliche Themen werfen:

In den USA gilt der Grundsatz der „angemessenen Erwartung auf Privatsphäre“. In einem Stadion voller Kameras bei einem großen Konzert wird diese Erwartung als entsprechend gering angesehen. Die EU verfolgt demgegenüber einen grundlegend anderen Ansatz, wonach selbst in der Öffentlichkeit aufgenommene Videoaufnahmen von identifizierbaren Personen personenbezogene Daten nach Art 4 Z 1 DSGVO darstellen und sohin dem Schutz der DSGVO unterliegen.

Jede Datenverarbeitung muss die Bedingungen für eine rechtmäßige Verarbeitung erfüllen. Dies bedeutet, dass sich jede Verarbeitung personenbezogener Daten neben den Grundsätzen der Verarbeitung nach Art 5 Abs 1 DSGVO zwingend auf einen Rechtmäßigkeitsgrund des Art 6 Abs 1 DSGVO stützen muss. 

Im Hinblick auf die Übertragung von Personenbildnissen auf Großleinwänden wie beispielsweise bei Kiss-Cam-Aufnahmen kommen zwei Rechtsgrundlagen in Betracht: Einwilligung nach Art 6 Abs 1 lit a DSGVO oder berechtigtes Interesse nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO. Ob die genannten Rechtfertigungsgründe eine taugliche Rechtsgrundlage darstellen, ist stets im konkreten Einzelfall zu prüfen.

Werden durch öffentliche Aufnahmen Rückschlüsse auf besonders geschützte Merkmale wie etwa die sexuelle Orientierung, den Gesundheitszustand oder die ethnische Herkunft möglich, handelt es sich um sogenannte besondere Kategorien personenbezogener Daten iSd Art 9 DSGVO. Für die Verarbeitung solcher sensiblen Daten bedarf es einer ausdrücklichen Einwilligung (eine konkludente Einwilligung reicht nicht aus).

Der Einsatz einer „Kiss-Cam“ bei einem Konzert in Österreich ist jedenfalls problematisch. Veranstalter sind daher jedenfalls angehalten, vor Einsatz einer solchen „Kiss-Cam“ sicherzustellen, dass die datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden. 

Bei Fragen zur datenschutzkonformen Ausgestaltung Ihrer Veranstaltungen stehen Ihnen das KWR-Datenschutzteam gerne zur Verfügung.

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