Darf der Arbeitgeber den Dienst-PC durchsuchen und dabei private Daten dem Gericht vorlegen? Was für viele Arbeitnehmer:innen eine beunruhigende Vorstellung ist, hat die österreichische Datenschutzbehörde (DSB) in einem Bescheid vom 4. September 2025 (GZ:2025-0.178.139) bejaht. Zumindest unter bestimmten Voraussetzungen. Die Entscheidung berührt ein Spannungsfeld, das in der betrieblichen Praxis allgegenwärtig ist: das Aufeinandertreffen von Arbeitgeberkontrollrechten und dem Grundrecht auf Datenschutz.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war langjähriger Mitarbeiter einer Salzburger Luftverkehrsgesellschaft und dort für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen zuständig. Im Februar 2024 erreichte die Geschäftsleitung ein Schreiben mehrerer Kolleg:innen, in dem erhebliche Mängel in der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers beanstandet wurden. In der Folge wurde der Beschwerdeführer gekündigt und dienstfreigestellt.
Die Arbeitgeberin nahm in der Folge Einsicht in den Dienst-PC des Beschwerdeführers, um einerseits den Fortbetrieb sicherzustellen und andererseits den im Raum stehenden Dienstverletzungen nachzugehen. Dabei stieß sie auf eine Fülle privater Daten: Intimaufnahmen, Familien- und Urlaubsfotos, Bewerbungsschreiben bei anderen Unternehmen, ein politisches Satirebild, Kreditkartenabrechnungen über Privateinkäufe und den Entwurf eines Kündigungsschreibens. Eine interne Richtlinie zur Privatnutzung des Dienst-PCs existierte im Unternehmen nicht.
Der Beschwerdeführer focht die Kündigung gemäß § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG vor dem LG Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht an. Die Arbeitgeberin legte die am Dienst-PC aufgefundenen privaten Daten als Beweismittel in diesem Verfahren vor. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde wegen Verletzung seines Rechts auf Geheimhaltung, Information und Löschung.
Entscheidung und Bedeutung für die Praxis
Die Datenschutzbehörde (DSB) wies die Beschwerde in allen drei Punkten als unbegründet ab. Es lag keine Verletzung des Rechts des Arbeitnehmers auf Geheimhaltung, Information und Löschung vor. Die Handlungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Daten waren rechtmäßig.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Arbeitgeber bei einem begründeten Verdacht auf Dienstpflichtverletzungen Möglichkeiten zur Einsichtnahme in dienstliche IT-Infrastruktur haben. Dies gilt selbst dann, wenn dabei private oder sogar besonders sensible Daten zutage treten.
Gleichzeitig zeigt der Fall, wie risikoreich es für Arbeitnehmer:innen sein kann, private Daten auf dem Dienst-PC zu speichern.
Unternehmen sollten klare und schriftlich dokumentierte Richtlinien zur Privatnutzung betrieblicher Infrastruktur haben und kommunizieren.
Bei Fragen zur datenschutzkonformen Ausgestaltung betrieblicher IT-Richtlinien, zur Zulässigkeit von Arbeitgeberkontrollen oder zur Verteidigung von Betroffenenrechten im Arbeitsverhältnis steht Ihnen unser Datenschutz- und Arbeitsrechtsteam gerne zur Verfügung.