Mit 1. November 2023 kam es in Österreich zu einigen wichtigen gesetzlichen Änderungen (Verweis Elternkarenz und Elternschaft und Pflege Artikel). Als weitere Neuerungen gibt es einen Anspruch auf Freistellung zur Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalten, der hier kurz dargestellt werden soll.
Seit 1. November 2023 haben Mitarbeitende einen Anspruch auf Freistellung, wenn ihrem Kind vom Träger der Sozialversicherung ein stationärer Aufenthalt im Rahmen einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde.
Vom Begriff „Kinder“ erfasst sind nicht nur leibliche Kinder, sondern auch Wahl- oder Pflegekinder und leibliche Kinder eines Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, wenn sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Der Anspruch auf Freistellung besteht für höchstens vier Wochen pro Kind und Kalenderjahr. Grundsätzlich ist eine gleichzeitige Inanspruchnahme durch beide Elternteile nicht zulässig. Jedoch kann eine Freistellung zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wenn die Dauer jeden Teils mindestens eine Woche beträgt. Ist eine Teilnahme beider Elternteile aus therapeutischen Gründen notwendig, so kann eine Freistellung auch gleichzeitig in Anspruch genommen werden.
Es besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz bis zum Ablauf von vier Wochen nach Ende der Rehabilitationsmaßnahme.
Das KWR Arbeitsrechtsteam unterstützt Sie gerne bei allfälligen Fragen rund um die Neuerungen.