Verlängerung der Sonderbetreuungszeit und der Sonderfreistellung

Sowohl die Sonderbetreuungszeit als auch den Freistellungsanspruch für schwangere Arbeitnehmerinnen in körpernahen Berufen wurden erneut verlängert.

Sowohl die Sonderbetreuungszeit als auch den Freistellungsanspruch für schwangere Arbeitnehmerinnen in körpernahen Berufen wurden erneut verlängert. Die Regelungen zur Sonderbetreuungszeit finden sich in § 18b AVRAG, jene zur Sonderfreistellung für schwangere Arbeitnehmerinnen in § 3a MSchG.

1. Sonderbetreuungszeit

Die anlässlich der Corona-Krise im März 2020 geschaffene „Sonderbetreuungszeit“ für Arbeitnehmerinnen mit Betreuungspflicht für Kinder bis zu 14 Jahren wurde schon mehrmals verlängert wurde. (wir informierten mit Beiträgen vom 23.März 2020, vom 06. April 2020 und vom 19. Oktober 2021).

Aufgrund der derzeitigen epidemiologischen Lage wurde an die mit 31.Dezmber 2021 beendete Phase 5 die Phase 6 angeschlossen. Phase 6 der Sonderbetreuungszeit trat mit 1. Jänner 2022 in Kraft und läuft bis 31. März 2022. Eine weitere Verlängerung bis zum Beginn der Sommerferien bleibt vorbehalten.

Die wichtigsten Informationen auf einen Blick:

  • Phase 6 gilt von 1. Jänner 2022 bis 31. März 2022
  • Höchstausmaß: 3 Wochen
  • Sonderbetreuungszeit kann nunmehr auch vereinbart werden, wenn die Schulen zwar geöffnet haben, eine verpflichtende Teilnahme am Präsenzunterricht aber ausgesetzt wird und die Eltern das Kind aufgrund des Lockdowns zu Hause betreuen möchten.

2. Sonderfreistellungsanspruch

Auch der Freistellungsanspruch für schwangere Arbeitnehmerinnen in körpernahen Berufen wäre mit 31. Dezember ausgelaufen. Dieser wurde nunmer bis zum 31. März 2021 verlängert.

Diese Verlängerung dürfte aller Voraussicht nach die letzte sein. Begründet wird dies damit, dass das Nationale Impfgremium im Mai 2021 eine Empfehlung zur Impfung von Schwangeren ausgegeben hat.

Diese Regelung gilt auch für geimpfte Schwangere, die über keinen vollständigen Impfschutz mehr verfügen. Ob und für wie lange von einem vollständigen Impfschutz auszugehen ist, richtet sich nach den aktuellen Empfehlungen des nationalen Impfgremiums. Erst bei Vollimmunisierung endet der Freistellungsanspruch. Diese Regelung gilt also nicht für vollimmunisierte schwangere Arbeitnehmerinnen.

Im Detail sind viele Frage offen. Gerne steht Ihnen Ihr KWR-Arbeitsrechtsteam​​​​​​​ für Fragen und im konkreten Einzelfall zur Verfügung.

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